ALLGEMEINER SOFTWARELIZENZVERTRAG 

1. Begriffsbestimmungen

„Allgemeiner Softwarelizenzvertrag“ bezeichnet die vorliegenden Bedingungen auf deren Grundlage von dem Entwickler an den Lizenznehmer die App lizensiert wird, soweit von dem Entwickler keine eigenen Lizenzbedingungen bzw. Lizenzverträge zur Verfügung gestellt werden 

„ANLAGE(N)“ sind sämtliche in diesem Vertrag als ANLAGE(N) bezeichnete Dokumente, die Vertragsbestandteil werden 

„App“ Eine in der BASIS-Software zusätzlich installierbare Software Komponente, die nicht durch die BAB APP MARKET GmbH oder BAB erstellt wurde. Die Software Komponente umfasst den durch den Entwickler erstellten Code sowie zusätzlich integrierbare Komponenten Dritter, die für die Erlangung der Funktion notwendig sind. Apps sind prinzipiell allen APPMARKET Online Shop Kunden zugänglich  

„APPMARKET Online Shop“ bezeichnet  das BAB APP MARKET GmbH eigene Vertriebstool, mit dem Software, Softwarepakete und sonstiges (z.B. Dokumentation) online vermarktet werden

„APPMARKET Online Shop Kunden“ Lizenznehmer, die über den APPMARKET Online Shop in Geschäftsbeziehung mit Entwicklern treten 

„APPMARKET Online Shop Zugang“ Nur für den jeweiligen Entwickler zur Verfügung stehender Online Zugang zur Abwicklung und Administration der Geschäftsbeziehungen mit der BAB APP MARKET GmbH und Lizenznehmern

„APPMODUL“ bezeichnet das von der BAB bzw. über den Elektrofachhandel von dem Lizenznehmer zu  beziehende Modul (Hardware) einschließlich der darauf befindlichen BASIS-Software

 „BAB“ bezeichnet die Firma BAB TECHNOLOGIE  GmbH mit Sitz in Dortmund

„BAB  APP MARKET GmbH“ bezeichnet die Firma BAB APP MARKET GmbH mit Sitz in Dortmund

„BAB Produkte“ bezeichnet Produkte der BAB auf denen die Apps genutzt werden können

 „BASIS-Software“ Bei der BASIS-Software handelt es sich um eine lizenzgebührenfreie Software, die sich auf dem APPMODUL befindet

“Entwickler” Lizenzgeber, der seine Software, Softwaredokumentation bzw. Softwarepakete über die BAB APP MARKET GmbH vertreibt

„Kompatible Produkte“ sind von der BAB hergestellte bzw. von der BAB freigegebene Produkte auf denen die Apps genutzt werden dürfen

„Lizenzen“ ist ein Oberbegriff, mit dem die einzelnen Softwarelizenzen abgedeckt werden.

„Lizenzgeber“ Lizenzgeber ist der Entwickler der jeweiligen Software

„Lizenznehmer“ bezeichnet den rechtmäßigen Nutzer der installierten und/oder entriegelten Software

 „Lizenzvertrag für BASIS-Software“ bezeichnet den zwischen der BAB und dem Nutzer des APPMODULS und anderen BAB Produkten und von BAB freigegebenen Produkten geschlossenen Lizenzvertrag 

„Software“ bezeichnet  betriebsbereite Software im Allgemeinen, zusammen mit sämtlichen diese ergänzenden Komponenten 

„Softwaredokumentation“ bezeichnet die Hilfedatei als Teil der Software sowie sämtliche sonstigen Handbücher, Benutzerdokumentationen und sonstige damit in Zusammenhang stehende Materialien, die zur Software gehören 

„Softwarepaket“ bezeichnet die Software, einschließlich der Softwaredokumentation  

2. Umfang der Lizenz

Der Lizenzgeber gewährt dem Lizenznehmer für die Dauer dieses Vertrages das einfache, nicht ausschließliche und persönliche Recht (im Folgenden auch als „Lizenz" bezeichnet), die Software ausschließlich auf BAB Produkten und Kompatiblen Produkten nach Maßgabe dieses Allgemeinen Softwarelizenzvertrages zu benutzen. Eine andere oder weitergehende Nutzung ist nicht zulässig. Der Lizenznehmer ist berechtigt, ausschließlich zu Sicherungszwecken eine Sicherungskopie der Software zu erstellen, die denselben Beschränkungen und Bedingungen unterliegt wie die vom APPMARKET Online Shop heruntergeladene Software.

3. Besondere Beschränkungen, Wiederverkäufer

Dem Lizenznehmer ist untersagt:

a) ohne vorherige schriftliche Genehmigung des Lizenzgebers die Software an einen Dritten zu übergeben oder einem Dritten sonst wie zugänglich zu machen, wobei auch Vermietung und Verleih ausdrücklich untersagt sind,

b) die Software zu übersetzen oder abzuändern (insbesondere zu bearbeiten) oder davon abgeleitete Werke zu erstellen,

c) ohne vorherige schriftliche Genehmigung des Lizenzgebers die Software zu dekompilieren, zurück zu entwickeln (reverse engineering) oder sonst wie zu rekonstruieren bzw. zu entassemblieren,

d) vorbehaltlich der Regelung in diesem Allgemeinen Softwarelizenzvertrag die Software zu vervielfältigen oder

e) vorbehaltlich der Regelung in diesem Allgemeinen Softwarelizenzvertrag die Lizenz auf Dritte zu übertragen oder eine Unterlizenz zu vergeben.

Der Lizenznehmer, der Wiederverkäufer ist, hat jedoch das Recht,, Unterlizenzen zu vergeben, er hat jedoch sicherzustellen, dass die Bestimmungen in diesem Allgemeinen Softwarelizenzvertrag im Hinblick auf den Lizenznehmer („Käufer“) des Lizenznehmers  eingehalten werden (z.B. dass der Käufer denselben Beschränkungen im Hinblick auf das Anfertigen von Kopien unterliegt und nur eine Sicherheitskopie erstellen darf). Daher wird der Lizenznehmer entsprechende Verpflichtungen und Beschränkungen auf den Unterlizenznehmer in einer Weise auferlegen, welche den Lizenzgeber berechtigen, direkt gegenüber dem Käufer Ansprüche aus der Verletzung dieses Allgemeinen Softwarelizenzvertrages geltend zu machen.

4. Urheberrechte

Der Lizenznehmer erwirbt nur ein beschränktes Nutzungsrecht, in keinem Fall aber Rechte an der Software selbst. Der Lizenzgeber behält sich insbesondere alle Veröffentlichungs‐, Vervielfältigungs‐, Bearbeitungs‐ und Verwertungsrechte an der Software vor.

Die Software ist urheberrechtlich geschützt. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, auf der Sicherungskopie der Software den Urheberrechtsvermerk des Lizenzgebers anzubringen bzw. ihn darin zu übernehmen. Ein in der Software vorhandener Urheberrechtsvermerk sowie eine in ihr aufgenommene Registrierungsnummer dürfen nicht entfernt werden.

5. Eigentum, Geschäftsgeheimnis

Sowohl die Software als auch die Softwaredokumentation stellen Geschäftsgeheimnisse  des Lizenzgebers dar und/oder sind nach dem Urheberrecht und sonstigen Rechten geschützt; das Eigentum an der Software und der Softwaredokumentation verbleibt weiterhin bei dem Lizenzgeber. Lizenzgeber sind die Inhaber sämtlicher Rechtsansprüche, Urheberrechte und jeglicher sonstigen Eigentumsrechte auf bzw. an jedem Softwarepaket; jegliche Teile und Kopien des Softwarepaketes verbleiben im Eigentum  des Lizenzgebers.

Mit Ausnahme der in diesem Allgemeinen Softwarelizenzvertrag eingeräumten Lizenzrechte erwirbt der Lizenznehmer keinerlei Rechtsanwartschaft, Recht oder Anrecht auf das bzw. an dem Softwarepaket.

Der Lizenznehmer verpflichtet sich, keine Hinweise auf Warenzeichen, Handelsnamen oder urheberrechtliche Vermerke aus dem Softwarepaket oder aus Kopien des Softwarepaketes, die er gemäß dieses Allgemeinen Softwarelizenzvertrages erhalten hat, sowie aus den Sicherungskopien und/oder jeglichen Teilen des Softwarepaketes, die in andere Programme eingebettet sind bzw. werden, zu entfernen.

6. Geheimhaltung

Der Lizenznehmer erhält das Softwarepaket mit der Auflage der vertraulichen Behandlung desselben; es liegt im Verantwortungsbereich des Lizenznehmers, sämtliche Maßnahmen zu ergreifen, die notwendig sind, um den Schutz des Eigentums an dem Softwarepaket sowie der vertraulichen Behandlung desselben ununterbrochen sicherzustellen. Insbesondere ist es dem Lizenznehmer untersagt, das Softwarepaket in irgendeiner Form gegenüber Dritten offenzulegen oder an Dritte Unterlizenzen zu vergeben, zu verleihen, zu übereignen, zu verleasen oder zu übertragen, soweit ihm dies nicht z.B. als Wiederverkäufer im vorliegenden Allgemeinen Softwarelizenzvertrag gestattet ist.

7. Änderungen, Softwareaktualisierungen (Upgrades & Updates)

Das Softwarepaket unterliegt Softwareänderungen seitens des Lizenzgebers. Der vorliegende Allgemeine Softwarelizenzvertrag räumt dem Lizenznehmer keinerlei Recht auf oder Lizenz für Verbesserungen, Abänderungen oder Aktualisierungen der Software oder der Softwaredokumentation oder sonstige Unterstützungsdienstleistungen ein. Dem Lizenznehmer ist es freigestellt, derartige Verbesserungen, Abänderungen oder Aktualisierungen und Unterstützungsdienstleistungen bei dem Lizenzgeber zu beziehen. Der Lizenzgeber hat das Recht, diese Verbesserungen, Abänderungen oder Aktualisierungen und Unterstützungsdienstleistungen, einschließlich Updates und Upgrades, kostenlos oder kostenpflichtig anzubieten. 

8. Gewährleistung

Der Lizenznehmer hat gegenüber dem Lizenzgeber sämtliche möglichen Mängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen, d.h. sämtliche sofort erkennbaren Mängel sind innerhalb von 10 (zehn) Tagen nach Übergabe anzuzeigen. Wenn innerhalb des vorstehend genannten Zeitraumes bei dem Lizenzgeber keine schriftlichen Mängelanzeigen eingehen, können aus diesen Mängeln keine Ansprüche mehr gegenüber dem Lizenzgeber abgeleitet werden.

Innerhalb einer Frist von 3 Monaten gewährleistet der Lizenzgeber den ordnungsgemäßen Austausch der Software im Falle von Mängeln, die unter die Gewährleistung fallen, und dass die jeweilige Version der Software funktioniert und auf kompatiblen Produkten eingesetzt werden kann.

Die Gewährleistungsverpflichtung  des Lizenzgebers gilt mit einer Ersatzlieferung der Software als erfüllt, die den alleinigen und ausschließlichen Rechtsbehelf des Lizenznehmers darstellt.

Für den Fall, dass die Ersatzlieferung den Lizenznehmer nicht innerhalb von 3 Monaten  erreicht oder die Lieferung nicht innerhalb dieses Zeitraumes seitens des Lizenzgebers sichergestellt werden kann, hat der Lizenznehmer das Recht, den Rücktritt von diesem Allgemeinen Softwarelizenzvertrag oder eine Minderung der entrichteten Lizenzgebühr zu verlangen. Der Lizenzgeber übernimmt keinerlei Gewährleistung dafür, dass die Software oder ihre Datenstrukturen frei von Bugs (Programmfehlern) sind. Die hier übernommene Gewährleistung erstreckt sich ebenfalls nicht auf Fehlfunktionen, die auf unsachgemäße Bedienung oder sonstige Ursachen zurückzuführen sind, die nicht im Einflussbereich des Lizenzgebers liegen und für die keine schriftliche Zustimmung des Lizenzgebers vorliegt. Die Geltendmachung irgendwelcher sonstigen Gewährleistungsansprüche ist ausgeschlossen. Weitergehende Ansprüche aus jedweden Gründen sind ausgeschlossen.

9. Haftung

Es gelten die in den in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Kundeninformationen des APPMARKET Online Shop [http://www.bab-appmarket.de/de/business-terms/] diesbezüglich getroffenen Regelungen. 

10. Preise und Zahlungsbedingungen:

Es gelten die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Kundeninformationen des APPMARKET Online Shop [http://www.bab-appmarket.de/de/business-terms/] diesbezüglich getroffenen Regelungen.

12. Maßgebendes Recht und Gerichtsstand

Der vorliegende Softwarelizenzvertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss jeglicher Regelungen des internationalen Privatrechts (Kollisionsrecht). 

Erfüllungsort für alle Leistungen sowie Gerichtsstand ist der Sitz des Lizenzgebers. Dasselbe gilt, wenn der Lizenznehmer keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland oder der EU hat oder der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Die Befugnis, auch das Gericht an einem anderen gesetzlichen Gerichtsstand anzurufen, bleibt hiervon unberührt.

Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden ausdrücklich keine Anwendung.

13. Verschiedenes

Die Rechtsunwirksamkeit einer der Bestimmungen des vorliegenden Softwarelizenzvertrages berührt nicht die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen des vorliegenden Softwarelizenzvertrages. Der vorliegende Softwarelizenzvertrag stellt die vollständige und ausschließliche Willenserklärung zwischen den Vertragsparteien in Bezug auf den vorliegenden Softwarelizenzvertrag dar. Der vorliegende Softwarelizenzvertrag kann nur mittels schriftlicher Vereinbarung geändert, abgeändert oder ergänzt werden.

Der Lizenznehmer stimmt zu, dass der Lizenzgeber das Recht hat, seine Kundendaten der BAB APP MARKET GmbH zur Verfügung zu stellen und sämtliche aus und im Zusammenhang mit der Nutzung des APPMARKET Online Shop resultierenden Handlungen vorzunehmen, insbesondere die Lizenzgebühr einzuziehen und die Übermittlung des Softwarepaketes vorzunehmen.

14. Vorbehaltsklausel

Der Lizenzgeber behält sich alle Rechte vor, die in diesem Softwarelizenzvertrag nicht ausdrücklich Erwähnung finden.